Bayerische Biergartenverordnung

Bayerische Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142)

Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 19.Oktober1998 (BGBl I S. 3178), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen Anforderungen für Biergärten in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, soweit nicht weitergehende Regelungen als nach § 2 Abs. 2 bestehen.
§ 2 Anforderungen
(1)
1Für Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt. 2In Misch-, Kern- und Dorfgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A). 3In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). 4In reinen Wohngebieten gilt tags ein Richtwert von 55 dB(A). 5Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von Biergärten ausgehenden Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß heranzuziehen. 6Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht.
(2)
Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält,
-
sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden,
-
ist spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und
-ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis
23.00 Uhr abgewickelt ist.
(3) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt.
§ 3 In- Kraft- Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
München, den 20.April 1999
Der Bayerische Ministerpräsident In Vertretung
B a r b a r a S t a m m Stellvertreterin des Ministerpräsidenten und Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Begründung

1. Allgemeiner Teil
1.1 Die Verordnung regelt die Anforderungen, die an Biergärten zu stellen sind, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu vermeiden bzw. nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Biergärten erfreuen sich in Bayern als traditionelle Einrichtungen allgemein großer Wertschätzung und sind in Folge ihrer über lange Zeit gewachsenen Tradition ein Stück angestammten bayerischen Kulturgutes geworden. Die Beliebtheit der Biergärten führt allerdings auch zu Lasten für die Nachbarschaft, vor allem durch den zu- und abfließenden Verkehr und gegebenenfalls durch laute, verschiedentlich elektronisch verstärkte Musikdarbietungen. Besondere Beachtung verdient dabei die Nachtruhe und ihre Bedeutung für die menschliche Gesundheit. Entsprechend dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sucht die Verordnung den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Bewahrung der Biergartentradition und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft, insbesondere während der Nachtzeit. Deren berechtigte Interessen sind folglich abzuwägen mit der Funktionsvielfalt und Bedeutung der Institution Biergarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Biergartenbetrieb nur an den Tagen und Abenden mit schönem Wetter in der warmen Jahreszeit stattfindet, die nach der Lebenserfahrung ohnehin durch erhöhte und sich in den Abend hinein erstreckende Außenaktivität gekennzeichnet ist.
Die Besonderheiten von Biergärten finden in den allgemeinen Bestimmungen des Gaststätten-und des Immissionsschutzrechts und der darauf fußenden Rechtsprechung keine hinreichende Berücksichtigung. Die Staatsregierung hält es daher für sachlich gerechtfertigt, für Biergärten wegen ihrer besonderen Betriebsweise und Funktionalität im Unterschied zu anderen Bereichen der Außengastronomie spezielle Regelungen zu treffen. Sie ist der
Auffassung, dass die vorgesehenen Nutzungszeiten den Lebensgewohnheiten und den aus Gründen des Gesundheitsschutzes berechtigten Interessen der Nachbarschaft auf ausreichende Nachtruhe entsprechen.
1.2
§ 23 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu stellen. Die Bundesregierung hat keine Verordnung erlassen, die den Betrieb von Biergärten erfasst, folglich insoweit keinen Gebrauch von der Ermächtigung in § 23 Abs. 1 BImSchG gemacht. Sie hat lediglich mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. 1998 S. 503 ff.) eine allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Aussagen zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschen erlassen, die zudem keine Festlegungen für Biergärten enthält, sondern nach Nr. 1 Buchst. b Freiluftgaststätten ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Nach § 23 Abs. 2 BImSchG ist deshalb die Bayerische Staatsregierung befugt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Betrieb von Biergärten festzulegen.
2.
Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Zu § 1:
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für Biergärten in der Nachbarschaft von Bebauung, die als dem Wohnen dienend einzustufen ist. Die Verordnung regelt nicht die Anforderungen an Biergärten in der Nachbarschaft anderer sensibler Nutzungsarten wie Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen. Keine Anwendung findet die Verordnung auf Biergärten, denen längere Betriebszeiten erlaubt sind, weil sie die Voraussetzungen anderer Rechtsvorschriften dafür erfüllen. Kennzeichnend für den bayerischen Biergarten im Sinne der Verordnung sind vor allem zwei Merkmale:
· der Gartencharakter und
· die traditionelle Betriebsform, speziell die Möglichkeit, dort auch die mitgebrachte, eigene Brotzeit unentgeltlich verzehren zu können, was ihn von sonstigen Außengaststätten unterscheidet.
Der typische bayerische Biergarten ist eine Gaststätte bzw. der im Freien gelegene Teil einer solchen, deren Betrieb im wesentlichen auf Schönwetterperioden während der warmen Jahreszeit beschränkt ist. Das Erfordernis des Gartencharakters verlangt eine Situierung des Betriebs im Grünen, jedenfalls im Freien. Das Idealbild des Biergartens ermöglicht, unter großen Bäumen im Schatten zu sitzen. Insoweit bestehende Defizite können durch kleinere Anpflanzungen innerhalb der Anlage nur beschränkt kompensiert werden. Der Gartencharakter wird entweder durch eine auf dem Betriebsgelände selbst in erheblichem Umfang vorhandene Bepflanzung oder durch eine in der Umgebung in erheblichem Umfang vorhandene Bepflanzung bestimmt. Entscheidend ist das Gesamtbild der Anlage.
Ein Biergarten ist grundsätzlich eher Schank-als Speisewirtschaft. Solange keine Verpflichtung zur Abnahme besteht, steht die Verabreichung von Speisen dem Biergartenbegriff nicht entgegen.
Biergärten erfüllen wichtige soziale und kommunikative Funktionen, weil sie seit jeher beliebter Treffpunkt breiter Schichten der Bevölkerung sind und ein ungezwungenes, soziale Unterschiede überwindendes Miteinander ermöglichen. Die Geselligkeit und das Zusammensein im Freien wirken Vereinsamungserscheinungen im Alltag entgegen. Sie sind vor allem für die Verdichtungsräume ein ideales und unersetzliches Nahziel zur Freizeitgestaltung im Grünen. Sie sind regelmäßig gut zu erreichen und bieten gerade Besuchern mit niedrigem Einkommen und Familien, insbesondere durch die Möglichkeit zum Verzehr mitgebrachter Speisen, eine erschwingliche Gelegenheit zum Einkehren. Gerade in Gebieten mit großer Bebauungsdichte ersetzen sie vielen Bürgern den Garten. Biergärten werden vom
Großteil der Bevölkerung angenommen und sind weit über Bayerns Grenzen hinaus als Ausdruck bayerischer Lebensart angesehen.
Gewinnen gegenüber der ungezwungenen geselligen Kommunikation andere Vorgänge die Oberhand, etwa lautstarke Musikaufführungen, die die Möglichkeit des Gesprächs unter Gästen vereiteln oder nachhaltig erschweren, so verliert der Betrieb seine Eigenschaft als Biergarten im Sinne der Verordnung. Deshalb fallen unter diesen Begriff auch nicht volksfestartige Veranstaltungen mit Bierausschank.
2.2 Zu § 2 Abs. 1
Die Verschiebung des Beginns der Nachtzeit ist auch nach Nr. 6.4 TA Lärm möglich. Sie ist gerechtfertigt, weil Biergärten nicht dauerhaft, sondern nur an den Abenden mit schönem Wetter in der warmen Jahreszeit so lange genutzt werden. Diese Tage fallen in die Sommerzeit. In dieser Zeit ist es lange hell, was erfahrungsgemäß nicht ohne Einfluss auf die Tagesgestaltung und die Schlafgewohnheiten ist.
Die Immissionsrichtwerte orientieren sich an der TA Lärm. Aufgrund der Verwurzelung des Biergartens als Kulturgut in der bayerischen Tradition und Lebensart wurde ein Bonus von 5dB (A) tagsüber für Biergartenlärm in Misch-, Kernund Dorfgebieten, in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten und reinen Wohngebieten durch entsprechende Anhebung der Immissionsrichtwerte eingearbeitet. Aufgrund der kommunikativen und sozialen Funktion dieser Einrichtung ist es aus Gründen der Sozialadäquanz gerechtfertigt, für Biergärten einen höheren Immissionsrichtwert festzulegen als beispielsweise für gewerblichen Lärm, der beständig auf die Nachbarschaft einwirkt. Die beschriebene Geräuschbelastung ist insgesamt zumutbar, zumal der Biergarten nur an den warmen Tagen und Abenden im Jahr die Betriebszeit ausschöpft.
Da die Verordnung selbst keine Bestimmungen über die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschen enthält, wurde ein Verweis auf die Regelungen der TA Lärm von 1998 aufgenommen. Die TA Lärm wird herangezogen, weil sie die neueste Sachverständigen-Erkenntnis auf dem Gebiet des Lärmschutzes ist und umfassende
Ausführungen zu zahlreichen Aspekten der Erfassung und Beurteilung von Geräuschen enthält. Die TA Lärm nimmt Freiluftgaststätten vom Anwendungsbereich aus. Sie wird deshalb nur insoweit herangezogen, als ihr typische Besonderheiten des Biergartenlärms nicht entgegenstehen.
Von einem Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm wird abgesehen. Die Nutzungszeiten von Biergärten sind typischerweise und vorrangig außerhalb der üblichen Arbeitszeit in den Tageszeiten, die von Nr. 6.5 TA Lärm erfaßt sind . Es besteht also für den Biergarten keine zeitliche Ausweichmöglichkeit. Diese Regelung der TA Lärm ist als Beurteilungsgrundlage für Biergärten nicht geeignet. Ist die Wohnbebauung an einen bestehenden Biergarten herangerückt, so kann diesem Umstand im Rahmen einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm Rechnung getragen werden.
Der Wirt als Betreiber des Biergartens ist verantwortlich, darauf zu achten, dass die von der TA Lärm abgeleiteten und für die Tageszeit um 5 dB(A) erhöhten Immissionsrichtwerte in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten bzw. Kern-, Dorf-und Mischgebieten nicht überschritten werden.
2.3 Zu § 2 Abs. 2
Im Interesse der Nachbarschaft legt § 2 Abs. 2 Maßnahmen fest, die insbesondere sicherstellen sollen, dass die Lärmbelastung in der Stunde von 22.00 bis 23.00 Uhr abnimmt und ab 23.00 Uhr demzufolge Nachtruhe gewährleistet ist. Demgegenüber lassen die TA Lärm und andere Lärmschutznormen auch nach 23.00 Uhr einen Lärmpegel zu. Anforderungen an die abendliche Betriebsabwicklung stellen im Normalfall die Einhaltung des Immissionsrichtwertes und der Nachtruhe sicher. Biergärten, auf die die Verordnung Anwendung findet, also solche in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, müssen ihren Betrieb so einrichten, dass der zurechenbare Verkehr
bis 23.00 Uhr abgewickelt ist, die Gäste also zu dieser Zeit weggefahren sind und ab diesem Zeitpunkt Ruhe herrscht. Musikdarbietungen haben deshalb spätestens um
22.00 Uhr und die Ausgabe von Getränken und Speisen um 22:30 Uhr zu enden. Ein Biergarten, der diese Betriebsanforderungen einhält und als Biergarten definitionsgemäß Unterhaltungen in normaler Lautstärke ermöglichen muss, verursacht im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
2.4 Zu § 2 Abs. 3 Soweit jedoch besondere Umstände vorliegen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen unberührt. Besondere Umstände sind beispielsweise gegeben, wenn auf Grund der Tatsache, dass durch zulässige Lärmimmissionen anderer Anlagen ab 06.00 Uhr morgens Tagesbetriebsamkeit herrscht und dadurch eine 8-stündige Nachtruhe nicht gewährleistet ist. In Betracht kommende Regelungen sind beispielsweise eine Absenkung des Immissionsrichtwertes nach § 2 Abs.1, eine Einschränkung der Nutzungszeiten nach § 2 Abs. 2, Lärmminderungsmaßnahmen an Lautsprechern oder betriebliche Maßnahmen wie die Verlegung von lärmintensiven Bereichen des Biergartens, bspw. Kinderspielplatz oder Musikbühne. Nur gelegentlich auftretende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte, die zu keiner dauerhaften Veränderung der Situation führen, sollen noch keine weitergehenden Anforderungen an den Biergarten rechtfertigen